Berlin/Hamburg : Mantel weg oder Haar in der Suppe: Was in der Gastronomie Recht ist
Berlin/Hamburg „Herr Ober, da ist eine Fliege in meiner Suppe...” Mit diesen Worten beginnen viele schlechte Witze - manchmal aber auch der Anfang vom Ende eines schönen Abends im Restaurant.
Mögliche Ärgernisse gibt es viele: Sie reichen von kalten Speisen über lange Wartezeiten bis hin zu verschwundener Garderobe. Was Gäste hinnehmen müssen, wie sie richtig reklamieren und welche Rechte sie haben, ist aber oft nicht bis ins Detail geregelt. Meist wird danach entschieden, was üblich ist.
Wer ein Essen in einer Gaststätte bestellt, geht juristisch betrachtet eine Mischung aus mehreren Verträgen ein. Dementsprechend schwierig gestaltet sich manchmal die Rechtsprechung: „Vieles wird per Gewohnheitsrecht geregelt: Was ist üblich, was entspricht dem alltäglichen Empfinden?”, erklärt Julius Wagner vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) in Berlin. Für eine Hochzeitsfeier mit Drei-Gänge-Menü gelten andere Regeln als für einen Abend in der Bierkneipe um die Ecke.
Ärger kann schon kurz nach dem Betreten eines Restaurants auf Gäste zukommen - Stichwort Platzreservierung. Ist sie weg, muss der Gastwirt Ersatz beschaffen, sagt Wagner. „Da kann es teilweise berechtigt sein, Schadenersatz für einen gleichwertigen Platz in einem anderen Restaurant zu verlangen - gegebenenfalls auch für das Taxi dorthin.” Dazu muss allerdings bewiesen sein, dass der Gastronom schuld ist.
Und andersherum gilt dasselbe: Wenn der Gast reserviert und nicht kommt, kann in Extremfällen auch der Gastronom Schadenersatz geltend machen. Er muss dafür allerdings nachweisen, dass ihm Schaden entstanden und Gewinn entgangen ist, erläutert Wagner. „Das wäre der Fall, wenn etwa ein spezielles Menü vorbestellt ist.”
Noch bevor Gäste ihren Platz einnehmen, legen sie in der Regel aber ihre Garderobe ab. Der Satz „Wir haften nicht für die Garderobe” gilt dabei allerdings nur, wenn der Gast seinen Mantel auch im Auge behalten kann. Denn dann muss er selbst aufpassen.
Die Wartezeit sollte in der Pommesbude kürzer sein als im Sternerestaurant, denn entscheidend sind vor allem das Essen und seine Zubereitung. „Diese Fälle sind aber grundsätzlich kompliziert, da gibt es keine Richtlinien”, sagt Edda Castelló, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Der Kunde könne auch nicht einfach gehen, wenn es ihm reicht. Er muss eine Nachfrist setzen, also eine Vorgabe für das weitere Warten machen. Wenn die Frist abgelaufen ist und das Essen immer noch nicht da, dann kann er aufstehen und gehen - und muss nur die schon verzehrten Speisen und Getränke bezahlen.
In einem Durchschnittsrestaurant sei für ein Durchschnittsgericht eine Wartezeit von bis zu einer halben Stunde hinnehmbar, sagt Julius Wagner. Danach könne man über Preisminderung nachdenken. Gängiger Rechtsprechung folgend seien 30 Prozent angemessen. Dasselbe Verfahren gilt für das Essen selbst: Falls das Steak zu blutig oder die Suppe versalzen ist, müssen Gäste das Service-Personal ansprechen und dem Gastronom die Gelegenheit zum Nachbessern geben. Sie dürfen also nicht einfach gehen, ohne zu bezahlen.
Bei drastischen Mängeln wie Porzellansplittern im Essen oder einer Schnecke im Salat muss man nicht bezahlen, sollte aber seine Adresse hinterlassen. „Sonst setzen Sie sich möglicherweise dem Vorwurf des Betrugs aus, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt”, sagt Castelló. Einen solchen Vorwurf räumen Gäste in der Gastronomie am leichtesten aus dem Weg, indem sie ihre Adresse hinterlassen - das beweist, dass die Absicht zu bezahlen da war. So weitreichend ist das Gesetz - und als Grund für eine Reklamation reicht ein „Schmeckt nicht so toll” daher nicht aus. In diesem Fall sollte man beim nächsten Mal besser einfach woanders essen gehen.
„Aber bei handfesten Mängeln gilt: Essen nicht bezahlen, das ist die Kompensation”, rät Castelló. Das bedeutet: Den Teil, der nicht genießbar ist, sollten Gäste von der Rechnung abziehen und das Geld einbehalten. „Es geht also nicht, sich den Bauch vollzuschlagen und dann zu sagen: "Das zahle ich nicht"”. Und wenn etwas verdorben war und der Gast daraufhin krank wird, muss er den Zusammenhang nachweisen können. Nur dann hat er Anspruch auf Schadenersatz.
Selbst am Ende des Restaurantbesuchs kann es noch Auseinandersetzungen geben: Wenn die Rechnung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht kommt, ist es keine Lösung, einfach aufzustehen und zu gehen, sagt die Rechtsanwältin Grit Andersch aus Berlin. „Erst wenn das Restaurant sagen würde: "Wir wollen das Geld nicht", dann müssen Sie nicht bezahlen.” Entweder gehen wartende Gäste also zum Tresen und zahlen dort. Oder sie hinterlassen ihre Adresse und sagen, dass sie gern bezahlen würden. „Märchen à la "Ich rufe dreimal und wenn nichts passiert, dann kann ich gehen", stimmen nicht.”
Wichtig ist es aber in allen Fällen, den eigenen Unmut auch zum Ausdruck zu bringen: „Nicht schweigen, essen und hinterher meckern. Rechtlich ist es so: Sie müssen Ihrem Gegenüber Gelegenheit zur Nachbesserung geben”, so fasst Castelló das Gastronomierecht zusammen. Und auch Julius Wagner plädiert für das offene Wort: „Redenden Menschen kann geholfen werden.”
Kritik sachlich äußern und Recht einfordern
Abgesehen von aller Juristerei: Restaurantgäste sollten sich korrekt verhalten. „Unfreundlichkeit gegenüber dem Service ist unangemessen, schließlich hat die Bedienung das Essen nicht gekocht”, sagt Agnes Jarosch vom Deutschen Knigge-Rat in Bonn. Besser sei es, sachlich zu bleiben und zum Beispiel zu sagen „Die Suppe ist kalt, würden Sie sie bitte in der Küche für mich reklamieren?” Ein Gastgeber sollte besonders aufmerksam sein und sicher gehen, dass die Speisen seiner Gäste einwandfrei sind. Ist etwas nicht in Ordnung, sei es Gastgeber-Aufgabe, beim Service zu reklamieren.