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Düsseldorf: NRW hält an Sozial- und Öko-Auflagen bei öffentlichen Aufträgen fest

Düsseldorf : NRW hält an Sozial- und Öko-Auflagen bei öffentlichen Aufträgen fest

Das umstrittene nordrhein-westfälische Tariftreuegesetz zur fairen Vergabe öffentlicher Aufträge soll in wesentlichen Bestandteilen erhalten bleiben. Allerdings soll der bürokratische Aufwand für Bieter und Vergabestellen verringert werden.

Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Bericht von NRW-Wirtschaftsminister Garrelt Duin (SPD) an den Düsseldorfer Landtag hervor. Die rot-grüne Landesregierung will vor der Sommerpause einen Änderungsentwurf in den Landtag einbringen. An diesem Mittwoch befasst sich der Wirtschaftsausschuss des Landtags mit den Eckpunkten.

Das seit Mai 2012 geltende Gesetz knüpft zahlreiche soziale und ökologische Auflagen an die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die dürfen in NRW seitdem nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten einen tariflich vereinbarten Mindestlohn zahlen. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hatte das Gesetz im vergangenen Jahr als verfassungswidrigen Eingriff in die Tarifautonomie gewertet. Jetzt prüft der Verfassungsgerichtshof in Münster.

Die Landesregierung habe rechtliche Weichenstellungen der Bundesregierung und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abgewartet, bevor ein Änderungsentwurf erarbeitet wurde, unterstrich Duin in seinem Bericht. An wesentlichen Zielen des Gesetzes halte die Koalition aber fest: fairer Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei „gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz”.

Die Opposition hat das Gesetz mehrfach als wirtschaftsfeindliches Bürokratiemonster kritisiert und dessen Abschaffung gefordert. Dagegen will die Regierung lediglich schriftlichen Aufwand und Nachweispflichten bei Bietern und Vergabestellen abspecken und eine Service-Stelle zu Anwendungsfragen einrichten.

Die Tarifvorgaben des Gesetzes sollen mit dem Mindestlohngesetz des Bundes „harmonisiert” werden - unter Beibehaltung des Mindestlohnniveaus von 8,85 Euro. Derzeit gehen die NRW-Bestimmungen weit über das Bundesgesetz hinaus. In Anpassung an ein Urteil des EuGH vom vergangenen November soll der vergabespezifische Mindestlohn nicht für Aufträge gelten, die ausschließlich im Ausland ausgeführt werden. Das Gericht hatte aber grundsätzlich bejaht, dass solche Vergabe-Regelungen der Länder mit EU-Recht vereinbar sind.

(dpa)