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Prozess vor dem Landgericht: Lebenslange Haft und besondere Schwere der Schuld?

Prozess vor dem Landgericht : Lebenslange Haft und besondere Schwere der Schuld?

Pascal A. hat Anfang Mai seine Freundin beim Geschlechtsverkehr zu Tode stranguliert. Die Anklage geht davon aus, dass er das zur eigenen Erregung gemacht hat – und fordert eine drastische Strafe.

Am Ende der Beweisaufnahme sieht Oberstaatsanwalt Wilhelm Muckel seine Anklage komplett bestätigt. Er beantragt für Pascal A. eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes. Der 22-Jährige hat laut Muckel zur „Befriedigung seines Geschlechtstriebs“, noch dazu „heimtückisch“ Anfang Mai eine junge Frau beim Geschlechtsverkehr erdrosselt. Dabei habe er vorsätzlich und keinesfalls fahrlässig gehandelt – so sieht Oberstaatsanwalt Muckel das.

Das Paar hatte sich erst ein paar Tage zuvor kennengelernt, bevor es zu dem Treffen in der Wohnung der 20-Jährigen in Baesweiler-Setterich kam. Für Muckel steht fest, dass die Frau letztlich schwer vergewaltigt wurde. Nur zur eigenen Stimulierung habe Pascal A. der jungen Frau die Luft abgeschnitten und sie letztlich zu Tode stranguliert. Ihren Tod habe er billigend in Kauf genommen, um sich sich sexuell zu erregen. Schlimmer noch: Der Beschuldigte habe sich auch noch postmortal an der Frau vergangen.

Muckel bescheinigte ihm eine ungewöhnliche Gefühlskälte. Bei einer polizeilichen Vernehmung habe Pascal A. angesichts der Vorwürfe lapidar festgestellt: „Da habe ich wohl einen Scheißjob gemacht.“ Der Oberstaatsanwalt plädierte auch dafür, die besondere Schwere der Schuld beim Angeklagten festzustellen, was bei lebenslangen Freiheitsstrafen eine vorzeitige Haftentlassung, die nach 15 Jahren das erste Mal beantragt werden kann, ausschließen würde.

Die vom Gericht eingesetzte Gutachterin Dr. Annette Rauch hatte bei Pascal A. zudem „eingeschliffene Neigungen“ festgestellt und ein hohes Risiko für weitere Sexualstraftaten erkannt. Aufgrund solcher sexuell aggressiver, sadistischer Tendenzen fiel ihre Prognose ungünstig aus. Die Psychiaterin sprach von einem „hohen Rückfallrisiko und einer Gefahr für die Allgemeinheit“. Entsprechend beantragte Muckel für den Angeklagten, den Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung im Urteil zu verankern. „Ich bin allerdings eher skeptisch, ob er sich nach 20 oder 25 Jahren Haftzeit geändert hat.“

Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Schwert, das das deutsche Strafrecht kennt. Auch nach Ablauf der Haftstrafe kommt ein in Sicherungsverwahrung befindlicher Häftling erst dann wieder in Freiheit, wenn Psychiater es für erwiesen halten, dass keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr von ihm ausgeht. Würde Pascal A. zu einer Strafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt, würde er im für ihn ungünstigsten Fall den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen.

Pascal A.s Anwalt Andreas Fleuster erklärte in seinem Plädoyer, er gehe nicht von einem Mord, sondern lediglich von einem Totschlag aus, der eine Haftstrafe von maximal 15 Jahren zur Folge hat. Er machte auch keine schädlichen Neigungen bei seinem Mandanten aus, der nicht einschlägig vorbestraft ist.

Das Schwurgericht verkündet sein Urteil am Freitagmittag.