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OVG Münster zu Spielhallen: Kein Bestandsschutz mehr für Betreiber

OVG Münster zu Spielhallen : Kein Bestandsschutz mehr für Betreiber

Spielhallenbetreiber in Nordrhein-Westfalen können sich nach zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster nicht länger auf Härtefallregelungen oder Bestandsschutz berufen, wenn sie den Mindestabstand zu Mitbewerbern, Kindergärten oder Schulen nicht einhalten.

Ab sofort dürfen Genehmigungen zum Betrieb von Spielhallen durch die Kommunen in NRW nur noch nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Auswahlverfahren erteilt werden, teilte das OVG am Freitag mit.

Geklagt hatten Spielhallenbetreiber aus Wuppertal. Das OVG bestätigte damit Entscheidungen aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 4 A 1826/19 und 4 A 665/19, Urteile vom 10. Oktober 2019).

Hintergrund der am Freitag veröffentlichten Urteile vom 10. Oktober ist das Ende einer Übergangsfrist zum 1. Juli 2017 für ein deutlich strengeres Glücksspielgesetz. Es sieht unter anderem einen Mindestabstand von 350 Metern zwischen Spielhallen und etwa Schulen und Jugendtreffs vor. Nach der Übergangsfrist müssen die Kommunen jetzt bei fehlendem Mindestabstand untereinander eine Auswahlentscheidung nach den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages treffen. Als Folge müssen Spielhallen schließen.

Dabei dürfe es dann keine Rolle mehr spielen, ob ein Spielhallenstandort älter ist und für sich Bestandsschutz einklagt. Entscheidend sei dann nur noch, so das OVG, wo Glücksspielsucht besser verhindert werden könne oder wo Jugend- und Spielerschutz besser gewährleistet werden.

Dieses gesetzlich vorausgesetzte Auswahlverfahren sei nach Ablauf der Übergangsfrist notwendig. Das habe bereits das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich geklärt, sagte das OVG laut Mitteilung.

(dpa)