Ex-Mitarbeiter zieht vor Gericht : Ein Reichsbürger in der Jülicher Atomanlage?
Aachen Ein Mitarbeiter im Sicherheitsbereich der Nuklearanlagen des Forschungszentrums Jülich wurde wegen angeblich mangelnder Zuverlässigkeit gefeuert. Er habe sich als Reichsbürger betätigt. Der Mann bestreitet das.
Die Behörden werfen dem Mann vor, als sogenannter Reichsbürger die Bundesrepublik und ihre Verfassung nicht anzuerkennen und sich stattdessen immer noch im Königreich Preußen zu wähnen. Das Problem: Er ist Mitarbeiter der „Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen“ (JEN). Jener Gesellschaft also, die sich mit dem Rückbau der dortigen kerntechnischen Anlagen beschäftigt.
Besser gesagt: Der Mann war dort Mitarbeiter. Und zwar in einem atomaren Sicherheitsbereich und unter anderem als Strahlenschutzbeauftragter. Doch nachdem die Behörden es als erwiesen ansahen, dass er der Reichsbürger-Szene angehört, wurde er zunächst von seinem Posten abgezogen und im April dieses Jahres schließlich auch gefeuert. Dagegen wehrt sich der Betroffene jedoch. Er hat geklagt.
Unter dem Strich geht es darum, ob dem Mann die nötige Zuverlässigkeit für den äußerst sicherheitsrelevanten Posten attestiert werden kann oder nicht. Behördlicherseits war das verneint worden. Im Jahr 2017 gingen demnach beim zuständigen Landesministerium Berichte von verschiedenen Behörden – unter anderem des Verfassungsschutzes – sowie eine Mitteilung der JEN selbst ein, wonach der Kläger als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung in Erscheinung getreten sei.
Auffällige Facebook-Einträge
Diese Mitteilungen basierten auf zahlreichen Facebook-Einträgen des Klägers. Außerdem hatte er einen sogenannten Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, der ihm durch den Kreis Düren im März 2016 ausgestellt worden war. Dieses Vorgehen ist in der Reichsbürger-Szene weit verbreitet.
Bei einer Prüfung habe der Mann vorgetragen, an seiner Zuverlässigkeit habe sich nichts geändert, er sei kein Reichsbürger und er lehne auch nicht die rechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland sowie die damit verbundene freiheitliche demokratische Grundordnung ab.
Trotzdem erging seitens des Ministeriums im April 2019 ein Bescheid, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf den Einsatz in kerntechnischen Anlagen besitze. Unter anderem sei er bei der Prüfung nicht auf die Äußerungen in sozialen Netzwerken eingegangen. Zugleich erging gegenüber der JEN ein entsprechender Bescheid, den Mann sofort aus dem Sicherheitsbereich der kerntechnischen Anlage abzuziehen. Was auch geschah.
Im Mai hat der Mann geklagt. In der Klage führt er laut Verwaltungsgericht unter anderem aus, er sei in atomrechtlicher Hinsicht nicht als unzuverlässig einzustufen und gehöre nicht der Reichsbürgerbewegung an. Das Land habe zwar auf Äußerungen seinerseits in Sozialen Medien verwiesen, erläutere deren Inhalt aber nicht. Auch habe er mit dem Generalbundesanwalt, dem Bundesjustiz- und dem Bundesnnenministerium sowie dem Bundestag Korrespondenzen geführt, die zu seinen Lasten gewertet worden seien.
Dies sei aber ungerechtfertigt, denn er habe darin mehrfach erklärt, weder er noch andere Familienmitglieder seien Teil der Reichsbürgerbewegung. Zudem habe er nach einer Abmahnung umgehend die beanstandeten Facebook-Einträge gelöscht. Das Land habe ihm keine Verletzungen gegen Verfassungsgrundätze und erst recht nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung nachweisen können.
Das Land habe sich auch nicht die Mühe gemacht festzustellen, welcher Gruppierung innerhalb der Reichsbürgerbewegung er angeblich angehöre. In Sachen Gewaltpotenzial und verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe es aber erhebliche Unterschiede. Von seiner Person gehe keine Gefahr im Hinblick auf den Diebstahl oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe aus. Eine Überprüfung unter diesem Gesichtspunkt habe das Land gar nicht erst vorgenommen.
Das Land seinerseits bleibt dabei: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mannes Unter anderem habe er Inhalte der Reichsbürger-Ideologie – teilweise sogar von seinem Arbeitsplatz aus – verbreitet. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Rechtsprechung zum Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Gefahren bei der Zuverlässigkeitsprüfung einen engen Maßstab anlege. Der Mann habe auch seinen Facebook-Account nicht gelöscht, sondern nur die besagten Einträge entweder gelöscht oder öffentlich unzugänglich gemacht.
Mit dem spannenden Fall wird sich die 6. Kammer des Aachener Verwaltungsgerichts um ihren Vorsitzenden Richter Peter Roitzheim am 28. Oktober (9.45 Uhr, Saal 2.012) beschäftigen.