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Trotz abgelaufener Frist: Bezirksregierung äußert sich zu OB-Pension von Sibylle Keupen

Trotz abgelaufener Frist : Bezirksregierung äußert sich zu OB-Pension von Sibylle Keupen

Die Aachener Oberbürgermeisterin soll bereits nach fünf Jahren Anspruch auf eine Pension erhalten. Die gesetzliche Frist zur Änderung wurde jedoch um 14 Monate überschritten. Nun hat sich Köln zu Wort gemeldet.

Das ging schnell. Am Dienstagnachmittag hatte die Aachener Stadtverwaltung die Bezirksregierung eingeschaltet. Bereits am Freitagmittag lag nun die Antwort aus Köln vor. Und die dürfte in der Verwaltung und bei ihrer Chefin Sibylle Keupen für Aufatmen sorgen. Denn die Kommunalaufsicht teilt mit, dass sie den Stadtratsbeschluss zur Pension der Oberbürgermeisterin für rechtmäßig hält. Trotz einer Überschreitung der gesetzlichen Frist für solch einen Beschluss von rund 14 Monaten.

Im „Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamts“ ist festgelegt, dass bei (Ober-)Bürgermeistern und -meisterinnen „förderliche“ Vorkenntnisse auf die Dienstzeit angerechnet werden können – in Höhe von bis zu vier Jahren. Dadurch haben sie einen Pensionsanspruch, selbst wenn sie bereits nach fünf Jahren ausscheiden oder nicht wiedergewählt werden. Eigentlich gibt es eine Pension erst nach acht Jahren. Im Gesetz steht ebenfalls, dass die Anerkennung dieser Jahre innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt erfolgen muss. In Aachen vergingen jedoch 17 Monate.

Das ist aber laut Bezirksregierung kein Problem: „Ich kann Ihnen hierzu mitteilen, dass es sich bei der [...] normierten Frist um keine Ausschlussfrist handelt“, heißt es in dem Schreiben von Freitag an das Aachener Rechtsamt. Mit einer frühzeitigen Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, wie sie das Gesetz vorsieht, soll vermieden werden, „dass einer solchen am Ende einer Amtszeit möglicherweise Friktionen zwischen Rat und (Ober-)Bürgermeister:in im Weg stehen könnten“.

Die Drei-Monats-Frist sein eingeführt worden, „damit die neu gewählten kommunalen Wahlbeamt:innen zu Beginn ihrer Amtszeit frühzeitig Klarheit darüber erlangen können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie mit Versorgungsansprüchen rechnen können“. Den Betroffenen werde durch die Vorschrift ein Anspruch auf eine frühzeitige Entscheidung gewährt, die sie gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machten könnten.

Wenn die Frist überschritten wird, bedeute dies aber nicht, dass eine Entscheidung über die Anerkennung der Zeiten ausgeschlossen sei. Sie könne vielmehr immer noch erfolgen. Besonders dann, „wenn die betroffene Person selbst keine Einwände gegen eine spätere Anerkennung hat.“ Es gebe „keine Rechtsgründe, die eine Entscheidung zu diesem späteren Zeitpunkt unmöglich machen würden“.

Das bedeutet, dass der Aachener Ratsbeschluss in Sachen OB-Pension Bestand haben wird. Sibylle Keupen würde für den Fall einer Nicht-Wiederwahl oder einem Rückzug nach fünf Jahren sofort rund 4122 Euro pro Monat erhalten. Wenn die nach fünf Amtsjahren 62-Jährige ins Rentenalter eintritt, wird mit der Pension ihre gesetzliche Rente aus ihren früheren Beschäftigungen verrechnet. Die Differenz zwischen niedrigerer gesetzlicher Rente und Pension zahlt dann die Pensionskasse der Stadt.