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Stolberg-Schevenhütte: „Wasserkrieg“ vor Gericht: Bietet eine Talsperre einer Fischzucht Vorteile?

Stolberg-Schevenhütte : „Wasserkrieg“ vor Gericht: Bietet eine Talsperre einer Fischzucht Vorteile?

Bietet eine Talsperre einem Fischzuchtbetrieb einen Vorteil oder eben nicht? Mit dem Kern dieser Frage beschäftigt sich am Freitag das Aachener Verwaltungsgericht — zum zweiten Mal innerhalb eines Jahrzehntes, nachdem sich auch das Oberverwaltungsgericht in Münster und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über den „Wasserkrieg“ das idyllische Schevenhütte besser kennengelernt haben.

Seit fast fünf Jahrzehnten züchten die Gebrüder Mohnen im Tal des Wehebachs vor allem Regenbogenforellen und Bachforellen. Seit 1959 ist das Unternehmen bereits im nahen Gressenich aktiv, und längst sollte das alte Ausflugslokal des früheren Freibades von Schevenhütte in ein neues gastronomisches Projekt verwandelt werden.

Das liegt aber auf Eis. Wegen eines seit zehn Jahren schwelenden Rechtsstreits mit dem Wasserverband Eifel-Rur. Der betriebt die 1983 in Betrieb genommene Talsperre, definiert die Forellenzucht als Verbandsmitglied und forderte nach einer Überprüfung der Wasserrechte 2007 erstmals für das Jahr 2006 einen Verbandsbeitrag in Höhe von 35 280 Euro für die Unterhaltung der Talsperre ein. Das beschäftigt seitdem die Juristen. Dem abgelehnten Widerspruchsbescheid folgte der Gang zum Verwaltungsgericht (Az.: 7 K 657/08).

50 l/s seit 1971 gestattet

Denn das Unternehmen kann in der Talsperre keinen Vorteil erkennen. Ein solcher ist aber Rechtsvoraussetzung für die Zwangsmitgliedschaft und die Beitragsheranziehung. 1971 wurde Mohnen durch den damaligen Oberkreisdirektor des Kreises Aachen erstmals eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem Wehebach erteilt: bis zu 50 Liter pro Sekunde. Dies wurde 1993 durch die Bezirksregierung bestätigt mit einer Nebenbestimmung, dass mindestens 50 Prozent des ankommenden Wassers unbeschadet der zugelassenen Höchstentnahmemenge im Wehebach verbleiben müssen.

Die Entnahme von 50 l/s Rohwasser sei stets ganzjährig — auch ohne Talsperre — möglich gewesen, argumentiert die Klägerin. Nur in sehr trockenen Sommern, etwa im Jahr 2003, sei eine geringfügige Besserstellung durch die Talsperre festzustellen gewesen. Die biete dagegen Nachteile: eine gesunkene Wassertemperatur im Wehebach von April bis Juni sowie eine Stickstoffübersättigung. Dies seien Nachteile für die Fischzucht; so habe man eigens eine Entgasungsanlage bauen und ganzjährig betreiben müssen. Im Mai 2009 wies die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage gegen den Gebührenbescheid zurück. Die Forellenzucht legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein — und obsiegte mit Urteil vom 24. Juni 2014 in Münster (Az.: 15 A 1919/09).

Dabei kam der 15. Senat nicht einmal dazu, die Frage zu prüfen, ob die Talsperre unter dem Strich einen Vor- oder Nachteil für die Forellenzucht aufweise: „Eine Klärung dieser Frage ... im vorliegenden Verfahren ... verbietet sich sogar“, heißt es in der Urteilsbegründung. Denn diese Frage ließe sich nur durch ein Gutachten eines Sachverständigen einholen. Das ist aber dann unzulässig, wenn sich der streitige Bescheid bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist. Und das war aus Sicht des 15. Senats der Fall.

Verdunstungsfaktor viel zu hoch

Knackpunkt dabei war für Münster, dass die Regeln zur Veranschlagung für das Beitragsjahr 2006 rechtswidrig waren. Konkret wurde in der Berechnung der Faktor für die Verdunstung des aus dem Wehebach bezogenen Wassers mit zehn Prozent angesetzt. Dieser Wert sei unzulässig, weil er die tatsächlichen Verhältnisse nicht einmal einigermaßen wirklichkeitsnah widerspiegele.

Denn ein vom WVER selbst vorgelegtes Gutachten komme auf ein Jahresmittel von 2,5 Prozent — und das auch nur an heißen Sommertagen. Lebensnah betrachtet müsse der Wasserverlust also deutlich unter 2,5 Prozent liegen, argumentierte das OVG weiter: Mit den angesetzten zehn Prozent werde die tatsächliche Verdunstung um ein Vielfaches überstiegen.

Münster änderte das Aachener Urteil, hob den Beitragsbescheid des WVER für 2006 auf und ließ eine Revision nicht zu. Dagegen klagte der Wasserverband vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 B 69.14), zog in Leipzig aber am 25. Juni 2015 den Kürzeren. Weder eine grundsätzliche Bedeutung noch Verfahrensfehler seien erkennbar.

Aber während die Juristen mit den Paragraphen des Eifel-Rur-Verbandsgesetztes, des Wasserrechts und der Verwaltungsgerichtsordnung befasst waren, schaffte die Verbandsversammlung des WVER — als Mitglieder entsenden vor allem Kommunen, Trinkwasserversorger sowie Wasser nutzende und Abwasser ableitende Betriebe 101 Delegierte — am 8. Dezember 2014 Fakten und änderte einfach die Regeln: Der bis dato mit zehn Prozent bezifferte Verdunstungsfaktor wurde auf den Wert 2,5 Prozent reduziert.

Prompt erhielt Mohnen mit Datum vom 18. Dezember 2014 einen neuen Abgabenbescheid für das Jahr 2006. Der Verbandsbeitrag wurde nun mit 34 400 Euro bemessen. Mit Datum vom 15. Januar 2015 wehrt sich die Forellenzucht nun auf dem Klagewege (Az.: 7 K 78/15). Die 7. Kammer des Aachener Verwaltungsgerichtes befasst sich ab Freitag wieder mit dem „Schevenhütter Wasserkrieg“.