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Stolberg: Vergnügungssteuer: Stolberg obsiegt in Leipzig

Stolberg : Vergnügungssteuer: Stolberg obsiegt in Leipzig

Das restriktive Vorgehen der Stadt Stolberg gegen Spielhallen stößt auf Interesse. Zahlreiche Anfragen dazu gingen am Dienstag im Rathaus ein. Eine Nachfrage beim Aachener Verwaltungsgericht ergab indes, dass bis Dienstag von den von der Schließung betroffenen Spielhallenbetreibern und Automatenaufstellern noch keine Rechtsmittel gegen die Verfügung mit Wirkung vom 1. Dezember eingegangen sind.

„Weiterhin anhängig sind indes die Verfahren gegen die Stadt wegen den Festsetzungen der Vergnügungssteuer“, erklärte Justizsprecher Dr. Frank Schafranek auf Anfrage.

Allerdings hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Beschwerde gegen den Spruch des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 14 A 1501/15) entschieden, das eine Revision nicht zugelassen hatte. Somit obsiegt die Kupferstadt höchstrichterlich mit der veränderten Festsetzung der Vergnügungssteuer.

Zuvor war die klagende Automatenaufstellerin vor dem Aachener Verwaltungsgericht mit ihrer Beschwerde gegen die 2012 geänderten Grundlagen zur Erhebung der Vergnügungssteuer gescheitert. Die beklagte Stadt hatte für 2012 — nur bezogen auf die strittigen Bescheide — einen Einsatz von rund 1,1 Millionen Euro zugrunde gelegt und dafür eine Steuerforderung von insgesamt 55.043,39 Euro erhoben.

Das nach dem Scheitern in Aachen angerufene OVG hat zwar durchaus eine reale Steuererhöhung in Höhe von bis zur 75 Prozent gesehen. Aber der 14. Senat anerkannte dabei die Rechtmäßigkeit dieser Grundlagen der Besteuerung durch die Stadt. Der Spieleraufwand sei rechtmäßig interpretiert. Zudem sei die Besteuerung nicht erdrückend, da Mehrkosten auf die Spieler umgelegt werden könnten.

Eine Revision hatte das OVG nicht zugelassen. Darüber beschwerte sich in Leipzig die Klägerin: eine „Play Rose Ltd.“ , die, mit Sitz im englischen Birmingham (deren gesetzlicher Vertreter im polnischen Chojnice adressiert) und ihre Geldspielgeräte in einer von der „Fun Hill Ltd.“ (mit gleicher Adresse in Birmingham und Geschäftsführern in Bonn und Hilden) betriebenen Spielhalle am Stolberger Steinweg aufgestellt hat.

Zwar hat der 9. Senat in Leipzig (Az.: BVerwG 9 B 68.16) die Beschwerde zugelassen, aber mit dem mittlerweile veröffentlichten Ur­teil vom 10. August sie zugleich als unbegründet zurückgewiesen. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Begründung auch voll inhaltlich der Argumentation aus Münster. Der Spieleraufwand als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer entspreche der durch den Spieler getätigten Einsätze. Eine erdrosselnde Wirkung konnte der 9. Senat ebenso wenig wie Münster erkennen, denn Automatenaufsteller könnten die Belastung der Vergnügungssteuer durch die Verwendung von Spielgeräten, die über einen höheren Einbehalt vom Einsatz einen höheren Preis erzielten, auf die Spieler umwälzen.

Dies hatte bereits das OVG anhand diverser Beispiele detailliert vorgerechnet, was Leipzig nachvollziehen konnte. Münster habe nicht den Überzeugungsgrundsatz verletzt, wie von der Klägerin angeführt. Auch die Rüge mangelnder Aufklärung, laut der das OVG eine Übergangsregelung für das Inkrafttreten der geänderten Vergnügungssteuersatzung für nicht geboten halte, genüge nicht den Anforderungen der Vorschriften.

Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht auf 43.810,81 Euro festgesetzt.