Sieben-Tage-Inzidenz über 50 : Strenge Corona-Regeln treten für Alsdorf in Kraft
Update Alsdorf In der Stadt Alsdorf sind wieder vermehrt Corona-Fälle aufgetreten. Daher gelten ab Samstag, 3. Oktober, erweiterte Maßnahmen zum Infektionsschutz. Grund dafür ist die Sieben-Tage-Inzidenz von 50,5.
Das ist das Ergebnis der Beratungen der Krisenstäbe von Stadt und Städteregion Aachen von Freitag. Für die Stadt Alsdorf wurde eine Sieben-Tage-Inzidenz von 50,5 berechnet.
Für den Fall eines neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurde im Gespräch zwischen Bund und Ländern eine Bemessungsgröße für ein Notfall-Szenario festgelegt. Dieses greift, wenn mehr als 50 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten. Dann müsste für die betreffende Region ein neues Beschränkungskonzept vorgelegt werden. Zusätzlich hat das Land NRW noch einen Warnwert von 35 festgelegt. Bei Erreichen des Wertes sollen regional schon erste Schutzmaßnahmen greifen.
„Insgesamt gilt für die StädteRegion Aachen derzeit besondere Wachsamkeit“, so Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier. „Zwingend müssen Schutzmaßnahmen dann angeordnet werden, wenn der Schwellenwert von 50 für die gesamte Städteregion Aachen überschritten ist. In dieser sensiblen Situation werden wir natürlich nicht warten, bis der Schwellenwert für die ganze Städteregion überschritten ist, sondern auch auf einzelne Kommunen bezogen proaktiv handeln!“
In der Stadt Alsdorf gelten ab dem 3. Oktober folgende Auflagen:
Öffentliche Veranstaltungen:
- Abstände sind auf zwei Meter zu erhöhen.
- Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordner) ist sicherzustellen, dass das Hygienekonzept sehr genau beachtet wird.
- Die Abstände (auch vor Sanitäranlagen, Einlass usw.) sind zu kontrollieren.
- Sitzplandokumentationen mit Namen sind zu erstellen.
- Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten korrekt sind (und niemand offensichtlich falsche, persönliche Daten angibt oder unleserlich unterschreibt).
- Eine Maskenpflicht ist auch am Platz vorzusehen.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
- Es sollen nur Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen die Abstände eingehalten werden.
- Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken
Private Feste aus herausragendem Anlass in öffentlichen Räumen:
- Genehmigungspflicht ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen
- Hygienekonzept erforderlich
Auflagen für Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich:
- Beschränkung der Zuschauerzahl auf eine Einhaltung der Abstände von zwei Metern zwischen Haushaltsgemeinschaften
- Es herrscht eine dauerhafte Maskenpflicht
- Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
- Es ist eine Dokumentation mit Daten der anwesenden Personen zur besonderen Rückverfolgbarkeit zu erstellen
- Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken
Auflagen für weiterführende Schulen (Sek. I und II, Berufskollegs):
- Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler auch am Sitzplatz, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
Außerdem gelten seit dem 30. September in Alten-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen Einschränkungen für Besuchskontakte, um diese sensibile Personengruppe zu schützen. Gemeint sind hier Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Hier gilt:
- Die Besuche dürfen nur in abgetrennten Arealen oder im Außenbereich stattfinden; in jedem Fall ist sicherzustellen, dass Besucher nicht mit anderen Bewohnern oder Mitarbeitern in Kontakt kommen.
- Bei den Besuchen sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, wie Abstände, Plexiglasscheiben usw., so dass ein physischer Kontakt zu Bewohnern ausgeschlossen werden kann.
- Bei den Besuchen herrscht eine Maskenpflicht für Besucher und Bewohner, sofern sie im abgetrennten Innenbereich einer Einrichtung stattfinden.
- Die Besuche sind auf eine Stunde pro besuchter Person und maximal zwei Besucher pro Tag zu begrenzen, sofern diese im Innenbereich stattfinden.
- Ausnahmen aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen sind zulässig.
- Sofern Bewohner die Einrichtung verlassen, um Personen zu treffen, ohne dass dabei Schutzmaßnahmen wie vorstehend beschrieben eingehalten werden, ist eine anschließende Quarantäne auf dem Bewohnerzimmer von 14 Tagen erforderlich.
Insgesamt werden die üblichen Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Corona-Schutzverordnung intensiviert, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen.
Am Freitag hatte auch die Stadt Aachen einen Warnwert von 35 überschritten. Dort traten die neuen Maßnahmen sofort in Kraft. Für die gesamte Städteregion haben die Krisenstäbe am Freitag 36 neue Fälle seit Donnerstag gemeldet. Seit Beginn der Zählung Ende Februar steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 2812. 2524 ehemals positiv auf das Coronavirus getestete Personen gelten statistisch wieder als gesund. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 106. Aktuell sind 182 Menschen in der Städteregion Aachen nachgewiesen infiziert. Die Sieben-Tages-Inzidenz in der Städteregion Aachen liegt aktuell bei 30,4 – und damit als gesamte Region nicht weit von der Warngrenze von 35 entfernt.
Anmerkung der Redaktion: Unsere Berichterstattung beruht auf den tagesaktuell gemeldeten Zahlen der Stadt und Städteregion Aachen. Diese Zahlen können sich von denen des Robert-Koch-Instituts unterscheiden. „Bei der Übermittlung der Fälle von den Gesundheitsämtern über die zuständigen Landesbehörden bis ans RKI kann es zu einem Melde- und Übermittlungsverzug von einigen Tagen kommen“, berichtet das Institut. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des RKI.
Nähere Informationen folgen.