Erkelenz : Grundstückseigentümer: Stadt informiert über Pflichten im Winter
Erkelenz Wenn sich die Laubbäume bräunlich einfärben, ist das ein sichtbares Anzeichen dafür, dass der Herbst ist da und auch der Winter vor der Tür steht... und mit ihm Schnee und Glätte. Sobald die ersten Flocken liegen bleiben, sind alle Anlieger beim Winterdienst in der Verantwortung.
Die am eigenen Grundstück angrenzenden Flächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt sind, müssen bis morgens 7 Uhr vom Schnee befreit werden, teilt die Stadt Erkelenz mit. Für viele Bürger ist häufig unklar, welche Pflichten bestehen, wenn Schnee und Glatteis für schlecht- oder sogar unpassierbare Straßen und Wege sorgen. Die für die Winterwartung zu beachtenden Regelungen im Erkelenzer Stadtgebiet sind hier zusammengefasst und sollen einen Überblick geben.
Wer ist zur Winterwartung verpflichtet? Die Winterwartung auf allen Gehwegen ist durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt Erkelenz auf die Eigentümer der an sie angrenzenden Grundstücke übertragen worden. Das gleiche gilt für kombinierte Rad-/Gehwege.
Was umfasst die Winterwartung? Die Winterwartung umfasst das Schneeräumen und in Ausnahmefällen als Alternative das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln bei Schnee- und Eisglätte der Gehwege. Wann ist die Winterwartung durchzuführen? Wenn es nachts geschneit hat oder Glätte entstanden ist, muss der Gehweg werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr verkehrssicher gemacht werden. Tagsüber (in der Zeit von 7 bis 20 Uhr) ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte der Gehweg zu räumen oder zu bestreuen. In welchem Umfang ist die Winterwartung durchzuführen? Die Gehwege (soweit sie die entsprechenden Ausmaße aufweisen) sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von etwa 1,50 Meter Breite zu räumen.
Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist am Fahrbahnrand ein etwa 1,50 Meter breiter Gehstreifen freizuhalten. Sollte sich vor dem Grundstück eine Bushaltestelle oder ein Fußgängerüberweg befinden, müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu/von diesen gewährleistet ist. Die Straßenrinnen und -einläufe müssen frei bleiben, damit das Schmelzwasser abfließen kann und nicht durch Pfützen neue Gefahrenpunkte entstehen. Der auf dem Gehweg und dem eigenen Grundstück anfallende Schnee darf nicht auf die Fahrbahnen oder in vorhandene Parkbuchten geräumt werden. Ferner sind Hydranten von Schneeablagerungen freizuhalten.
Womit sollte gestreut werden? Der Umwelt zuliebe sollte Streusalz nur in Ausnahmefällen, wie bei Eisregen oder/und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen und abschüssigen oder steilen Wegen genutzt werden. Alternative umweltfreundliche Streumittel sind, so die Stadt Erkelenz, Granulat, Sand, Splitt oder sonstige abstumpfende Materialien. Der Eigentümer des Hausgrundstückes kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt und deshalb zum Beispiel ein Passant fällt und sich verletzt hat. Die Pflicht zur Winterwartung besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer des Hausgrundstückes wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert. Die Nichterfüllung der Winterwartung stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden kann.
Weitere Informationen gibt es bei der Stadt Erkelenz, Rechts- und Ordnungsamt, Leo Lenzen-Polmans unter Telefon 02431/85-212 oder E-Mail: Leo.Lenzen-Polmans@erkelenz.de.