Neue Allgemeinverfügung : Diese Regeln gelten jetzt in der Städteregion
Service Städteregion Bund und Länder haben neue Corona-Auflagen beschlossen. Das wirkt sich auch auf die Regelungen in der Städteregion Aachen aus. Welche Regeln jetzt greifen.
Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind per Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW angewiesen worden, bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 beziehungsweise 50 zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen, die auch konkret benannt wurden.
Entsprechend hat die Städteregion Aachen die Regelungen aus der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2020 überarbeitet. Diese gelten für das gesamte Gebiet der Städteregion Aachen, nicht jedoch für die Stadt Aachen.
Ab sofort treten nachfolgende Maßnahmen in Kraft:
I. Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum
Abweichend von den Regelungen der Coronaschutzverordnung darf eine im öffentlichen Raum zusammentreffende Gruppe aus höchstens fünf Personen bestehen.
II. Private Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter)
- 1. Private Feste sind außerhalb der Wohnungen nur aus einem herausragenden Anlass, z.B. als Jubiläum, Hochzeits-, Tauf- Geburtstags- oder Abschlussfeier, zulässig. Als herausragender Anlass gilt dabei ausschließlich ein besonderer oder runder Geburtstag. Die Zulässigkeit von Abschlussfeiern als herausragender Anlass bezieht sich dabei auf die Feier eines geschlossenen Abschlussjahrgangs.
- 2. An privaten Festen, die außerhalb von Wohnungen in öffentlichen oder angemieteten Räumlichkeiten stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Besondere Ausnahmen in Einzelfällen – bis zu einer Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen - sind nur durch Genehmigung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde der betroffenen Kommune innerhalb der Städteregion Aachen (außer Stadt Aachen) auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.
- 3. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist seitens der für die Durchführung des privaten Festes verantwortlichen Person unter Angabe von Name, Anschrift und Telefonnummer sowie dem Ort und der Art der Veranstaltung sowie der Teilnehmerzahl unter Beifügung des Hygienekonzeptes spätestens drei Werktage vor dem geplanten Termin schriftlich oder per Mail zu stellen. Dieser muss eine Begründung enthalten, warum eine Verschiebung oder Absage der Veranstaltung nicht in Betracht kommt.
- 4. Die Überlassung von gewerblichen Räumlichkeiten, Nebenräumen von Gaststätten, Vereinsheimen, Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Räumlichkeiten für die in Ziff. 1 genannten Feste ist den jeweils örtlich zuständigen Ordnungsbehörden schriftlich per Post oder Fax oder elektronisch per Mail von den Inhabern der Räume anzuzeigen.
III. Öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen
- Es gilt ein generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie eine Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 Prozent der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes.
- Diese Verbote gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.
Im Einzelnen gelten – abhängig von der Art der Veranstaltung – die im nachfolgenden aufgeführten Einschränkungen:
a. Öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Aufführungen und Konzerte und ähnliche Veranstaltungen
- 1. Für öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die nachfolgend unter Ziff. 2-10 genannten, weitergehenden Schutz- und Kontrollmaßnahmen zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften aus der Corona-Schutzverordnung sowie den besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten.
- 2. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordnerpersonal) ist sicherzustellen, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept genau beachtet und eingehalten wird.
- 3. Abstände sind auf zwei Meter zu erhöhen.
- 4. Die einzuhaltenden Abstände (auch in Einlass- und Wartebereichen, vor Sanitäranlagen und gastronomischen Einrichtungen etc.) sind zu kontrollieren.
- 5. Es dürfen ausschließlich Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen ist der erhöhte Abstand von zwei Meter einzuhalten.
- 6. Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
- 7. Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere ist zu vermeiden, dass Teilnehmer offensichtlich falsche Personendaten angeben.
- 8. Die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht auch am Sitz- oder Stehplatz.
- 9. Es muss sichergestellt werden, dass Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
- 10. Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.
b. Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich
- 1. Für Sportveranstaltungen, im Innen-, wie im Außenbereich, gelten nachfolgend die unter Ziff. 2-7 genannten, weitergehenden Schutz- und Kontrollmaßnahmen zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften aus der CoronaSchVO und den besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten.
- 2. Unter Berücksichtigung der erhöhten Abstände von zwei Metern zwischen den Haushaltsgemeinschaften ist die Zuschaueranzahl entsprechend zu beschränken.
- 3. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht dauerhaft, auch am Sitz- oder Stehplatz.
- 4. Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
- 5. Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
- 6. Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere, dass niemand offensichtlich falsche persönliche Daten angibt.
- 7. Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.
IV. Gastronomische Einrichtungen
Abweichend von den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen wird der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im gesamten Gebiet der Städteregion Aachen (außer Stadt Aachen) auf 24 Uhr vorverlegt.
V. Zeitlich begrenzte Verkaufs- und Konsumverbote von alkoholischen Getränken
- a. Konsumverbot von alkoholischen Getränken: Von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist es verboten, im öffentlichen Raum - auf den Straßen und in den Anlagen - alkoholische Getränke zu konsumieren. Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich der Außengastronomie bis zum Beginn der Sperrzeit.
- Für öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen gelten die Regelungen unter Ziffer III.
- b. Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken: In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke. Die Abgabe alkoholischer Getränke durch Gastronomiebetreiber ist nur zum Verzehr im konzessionierten Bereich einschließlich der Außengastronomie zulässig.
VI. Weiterführende Schulen (Sekundarstufe I und II, Berufskollegs)
- 1. Für weiterführende Schulen der o.a. Art besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
- 2. Diese Verpflichtung gilt für Schüler/innen auch am Sitzplatz, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 31.10.2020 und ist nachzulesen unter www.staedteregion-aachen.de/corona.
Wegen der dynamischen Erlass-Lage ist nicht auszuschließen, dass diese Allgemeinverfügung schon vorzeitig ergänzt oder geändert werden muss.