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Verschärfte Maßnahmen: Städteregion Aachen überschreitet kritische Corona-Schwelle

Verschärfte Maßnahmen : Städteregion Aachen überschreitet kritische Corona-Schwelle

In der Städteregion Aachen liegt der Corona-Inzidenzwert seit Montag über dem kritischen Schwellenwert von 50. Damit treten ab sofort im gesamten Gebiet der Städteregion verschärfte Maßnahmen in Kraft.

Auf 100.000 Einwohner gerechnet infizierten sich in der Städteregion Aachen in den vergangenen sieben Tagen 51 Menschen. Das geht aus der täglichen Mitteilung zu den aktuellen Coronavirus-Zahlen von Stadt und Städteregion Aachen vom Montag hervor.

Die strengeren Schutzmaßnahmen, die bereits in Alsdorf und Aachen galten, betreffen nun das gesamte Gebiet der Städteregion Aachen. Für den Fall eines Überschreitens der 50er-Marke gibt es eine Allgemeinverfügung, die unter anderem Folgendes vorsieht:

Private Feste aus herausragendem Anlass innerhalb von öffentlichen und gemieteten Räumen:

  • Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal 25 (Ausnahmen in Einzelfällen davon sind nur durch Genehmigung der Ordnungsämter zulässig)

Erhöhte Auflagen für öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Aufführungen und Konzerte in geschlossenen Räumen und im Außenbereich:

  • Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordnerpersonal) ist sicherzustellen, dass Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte genau beachtet und eingehalten werden.
  • Abstände sind auf zwei Meter zu erhöhen.
  • Die einzuhaltenden Abstände zu kontrollieren.
  • Es dürfen ausschließlich Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen ist der erhöhte Abstand von zwei Metern einzuhalten.
  • Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind.
  • Die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht auch am Sitzplatz.
  • Es muss sichergestellt werden, dass Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
  • Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.

Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich:

  • Die Zuschauerzahl ist unter Berücksichtigung der erhöhten Abstände von 2 Metern zwischen Haushaltsgemeinschaften zu beschränken.
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht dauerhaft, auch am Sitzplatz.
  • Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
  • Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere, dass niemand offensichtlich falsche persönliche Daten angibt.
  • Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.

Weiterführende Schulen (Sekundarstufe I und II, Berufskollegs):

  • Für weiterführende Schulen der besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
  • Diese Verpflichtung gilt für Schüler/Innen auch am Sitzplatz, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
(red)