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Biontech oder Astrazeneca: Dürfen die Bürger sich den Impfstoff aussuchen?

Biontech oder Astrazeneca : Dürfen die Bürger sich den Impfstoff aussuchen?

Das Gesundheitsamt der Städteregion Aachen will einem Impfberechtigten Astrazeneca verabreichen, doch der Mann hätte lieber Biontech. Er klagte. Ein Gericht in Aachen hat nun über den Fall entschieden.

Als er geimpft werden sollte, begann ein Mann aus Aachen eine Diskussion darüber, welchen Impfstoff er vom Gesundheitsamt der Städteregion Aachen verabreicht bekommt. Da der Mann 61 Jahre alt ist ist, sah das Gesundheitsamt Astrazeneca vor, dessen Ruf mittlerweile etwas ramponiert ist. Deswegen wollte der Mann lieber mit Biontech geimpft werden. Das Gesundheitsamt erklärte, die Bürger hätten kein Impfstoff-Wahlrecht, wogegen sich der Mann gerichtlich zur Wehr setzte.

Das Aachener Verwaltungsgericht entschied nun in einem Eilverfahren am Mittwochnachmittag, dass den Bürgern grundsätzlich kein Wahlrecht zusteht. Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor. Ein solches Wahlrecht sei weder in der Corona-Impfverordnung noch in einem Grundrecht verankert, entschied die 7. Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Frank Schafranek.

Das Recht auf Gleichbehandlung

Nach mehreren Fällen von Thrombosen vor allem bei jüngeren Frauen hatte die Ständige Impfkommission festgelegt, dass Astrazeneca zunächst nur noch an Menschen über 60 abgegeben werde. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe der über 60-Jährigen Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lägen nicht vor, erklärte das Gericht. Und angesichts der Impfstoffknappheit sei „nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile“, heißt es in dem Beschluss der 7. Kammer.

Der 61-jährige Kläger aus Aachen hatte vor Gericht angeführt, eine Wahlmöglichkeit des Impfstoffes könne sich aus seinem Recht auf Gleichbehandlung ergeben. Doch auch dieser Ansicht schloss sich das Gericht nicht an. Auch das Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründe ein solches Wahlrecht nicht.

Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde dadurch „hinreichend sichergestellt, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland bzw. in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen“ erfolge, teilte das Verwaltungsgericht am Mittwochabend mit.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden hätte.