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Darmstadt: Klage per E-Mail ist nicht zulässig

Darmstadt : Klage per E-Mail ist nicht zulässig

Eine einfache E-Mail reicht zur Klageerhebung grundsätzlich nicht aus. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Beschluss veröffentlicht am 31. Juli 2007, AZ: L 9 AS 161/07).

So müsse sich der Absender einer E-Mail eindeutig identifizieren lassen, beispielsweise durch eine qualifizierte elektronische Signatur. Nur so seien Missbrauch und Täuschung durch eine unbefugte Nutzung der E-Mail-Adresse auszuschließen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Empfänger von Arbeitslosengeld II gegen eine Behördenentscheidung Widerspruch per E-Mail bei einem Gericht eingelegt, das zwar auf die Bearbeitung von über das Internet erhobenen Klagen vorbereitet ist. Da die E-Mail die Sicherheitsanforderungen jedoch nicht erfüllte, war der Widerspruch nicht zulässig.