Landesregierung präzisiert Verordnung : Doch keine generelle Maskenpflicht im Büro
Aachen Landesregierung präzisiert Maskenpflicht-Regel für Großraumbüros: Nur dort, wo es Kundenverkehr gibt, muss der Mund-Nasen-Schutz dauerhaft getragen werden.
Ja was denn nun? Die Nachricht, dass ab dem 28. Dezember auch in Büros Masken getragen werden müssen, egal ob der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder die Belegschaft geimpft ist, hat viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber in NRW verunsichert. Der entsprechende Ausnahmepassus war in der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes gestrichen worden. Selbst beim zuständigen Gesundheitsministerium war am Dienstag auf Nachfrage unserer Zeitung keine eindeutige Aussage zu dem Thema zu bekommen.
Der WDR war da offenbar erfolgreicher: Auf dessen Nachfrage hat die NRW-Landesregierung die Regeln für das Tragen von Schutzmasken in Großraumbüros nun präzisiert. Wie das Gesundheitsministerium dem WDR am Dienstag mitteilte, wird dabei grundsätzlich unterschieden zwischen Büros, zu denen nur Beschäftigte Zugang haben und solchen, in denen es auch Kundenverkehr gibt.
In Großraumbüros ohne Kundenverkehr darf auf die Maskenpflicht verzichtet werden, wenn Mindestabstände eingehalten werden und Arbeitsplätze voneinander abgetrennt sind. Auch für eine ordentliche Belüftung ist zu sorgen. Falls dies nicht der Fall ist, muss dort zum Schutz vor dem Coronavirus eine Maske getragen werden.
In Großraumbüros mit Kundenverkehr muss grundsätzlich eine Maske getragen werden. Wenn Beschäftigte und Kunden durch eine Plexiglasscheibe getrennt sind, kann auf die Maske verzichtet werden.
Wenn aber mehrere Beschäftigte hinter der Plexiglasscheibe arbeiten, muss es ebenfalls einen Mindestabstand und Abtrennungen für die Beschäftigten geben, hieß es.