Köln : Bauträger muss im Zweifel Planungsunterlagen herausgeben
Köln Ein Bauträger muss im Zweifel auch Planungsunterlagen herausgeben. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse hat, berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial” (Heft 19/2015) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 11 U 96/14).
Berechtigt ist ein Interesse unter anderem dann, wenn Mängel festgestellt werden sollen.
In dem verhandelten Fall wollte eine Eigentümergemeinschaft den Bauträger wegen mehrerer Mängel in Haftung nehmen. Aus diesem Grund verlangte die Gemeinschaft vom Bauträger die Herausgabe mehrerer Unterlagen. Dazu gehörten unter anderem die Baugenehmigung, Energieausweise, die Werkplanung und den Kanaldichtigkeitsnachweis. Allerdings waren sich die Parteien nicht einig darüber, ob die Unterlagen im Einzelnen überhaupt herausgegeben werden müssen.
Sie müssen, befand das Oberlandesgericht. Beim Energieausweis ergebe sich das berechtigte Interesse allein schon aus den gesetzlichen Anforderungen. Und auch bei der Werkplanung bejahten die Richter den Anspruch der Gemeinschaft, weil diese in der Baubeschreibung erwähnt war.