Neustadt/Weinstraße: Arbeitsplatz im Büro verfügbar: Kein Steuerabzug für Büro daheim

Neustadt/Weinstraße : Arbeitsplatz im Büro verfügbar: Kein Steuerabzug für Büro daheim

Wer trotz eines Arbeitsplatzes im Büro per Computer von zu Hause aus arbeitet, kann sein Arbeitszimmer in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Das gilt auch für alleinerziehende Mütter, wie aus einem am Mittwoch in Neustadt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervorgeht.

Darin verwiesen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Demnach sind Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mit der Entscheidung wies das Gericht die Klage einer Mutter aus Rheinland-Pfalz ab. Die bei einer Behörde beschäftigte Frau hatte nach ihrer Scheidung mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass sie nur vormittags im Büro ist und nachmittags von zu Hause aus arbeitet, um den minderjährigen Sohn betreuen zu können.

Arbeitsmaterial wurde ihr gestellt, dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten erstattet. Als sie Aufwendungen für den Telearbeitsplatz von 1518,61 Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollte, lehnte das Finanzamt dies ab. Es argumentierte, dass ihr auch beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Die Richter sahen das genauso. Dass sie alleinerziehend sei und den Platz deshalb nicht nutzen könne, sei Privatsache und steuerrechtlich nicht relevant. Auch gebe es für Alleinerziehende eine Vergünstigung.

(dpa)