Kreis Heinsberg: Neuer Paragraf soll Vorbestrafte von Kinder- und Jugendhilfe fernhalten

Kreis Heinsberg : Neuer Paragraf soll Vorbestrafte von Kinder- und Jugendhilfe fernhalten

Fördermittel für die Kinder- und Jugendarbeit werden vom Kreis Heinsberg künftig nur noch dann gewährt, wenn diejenigen, die Fördermittel beantragen, eine Vereinbarung gemäß Paragraf 72a des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) mit dem Kreis Heinsberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterschrieben haben. Das hat der Jugendhilfeausschuss beschlossen.

Der durch das Bundeskinderschutzgesetz neu eingefügte Paragraf hat das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten beziehungsweise sie davon auszuschließen und damit möglichen Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

„Der Gesetzgeber wolle das erweiterte Führungszeugnis als ein Element verstanden wissen, um einen umfassenden Kinder- und Jugendschutz zu etablieren“, heißt es in der Präambel der Vereinbarung. „Auf gar keinen Fall möchte er alle Ehrenamtlichen und deren nicht zu unterschätzendes Engagement unter Generalverdacht stellen.“ Die neue Bestimmung solle als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinder- und Jugendschutz dienen.

Erarbeitet worden ist der Text der Vereinbarung von den Jugendämtern im Kreis Heinsberg in Anlehnung an die Empfehlungen der Landesjugendämter. Er wurde abgestimmt mit dem evangelischen Jugendreferat des Kirchenkreises Jülich und dem katholischen Büro der Regionaldekane. Schließlich wurde er im Landesjugendamt Rheinland noch einer juristischen Prüfung unterzogen.

Die Verwaltung wurde vom Ausschuss beauftragt, jetzt mit den Trägern der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie mit den Jugendverbänden (zum Beispiel Pfadfinder oder Jugendfeuerwehr), diese Vereinbarung abzuschließen. Mit anderen Vereinen, die nicht unter die Regelung des Paragrafen 72a fallen, etwa Sport- oder Karnevalsvereine, soll die Verwaltung auf einen Abschluss auf freiwilliger Basis hinwirken.

Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Verein oder Träger, der in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist, durch die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse sicherzustellen, dass er niemanden neben- oder ehrenamtlich in der Betreuung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen beschäftigt, der wegen einer der in diesem Paragrafen genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese reichen von Verletzung der Fürsorge- und Erziehunsgpflicht über sexuellen Missbrauch bis hin zu Kinderhandel.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht mit dem Eintritt der Strafmündigkeit, also ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Weiter obliegt den Vereinen oder Trägern, ein eigenes Präventionskonzept zu erstellen und ihre Mitarbeiter für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit zu qualifizieren.

Detailliert aufgeführt werden im Text der Vereinbarung die Anforderungen, die das Führungszeugnis zu erfüllen hat. Es darf zum Beispiel nicht älter sein als drei Monate und muss im Abstand von fünf Jahren erneut vorgelegt werden.

Bei Anhaltspunkten für eine Straftat kann der Verein oder Träger sogar ein anlassbezogenes Führungszeugnis verlangen.

Als Hilfestellung für die Entscheidung, wer nun genau dem Träger oder Verein ein solches erweitertes Führungszeugnis vorzulegen hat, ist dem Text der Vereinbarung ein Katalog unterschiedlicher Tätigkeiten beigefügt, für die ein Führungszeugnis empfohlen wird. Genannt sind dort unter anderem Kinder- und Jugendgruppenleiter, ehrenamtliche Mitarbeiter in offenen Jugendeinrichtungen sowie Tätigkeiten im Rahmen von Wochenend- und Ferienfreizeiten oder Bildungsmaßnahmen mit gemeinsamer Übernachtung.

Hilfestellung bei der Abschätzung im Einzelfall bietet ein sogenanntes Prüfschema, in dem die unterschiedlichen Gefährdungspotenziale und die Intensität der Betreuung für jeden einzelnen Mitarbeiter erfasst werden können.

Schließlich stellt der Kreis allen Trägern und Vereinen mit der Vereinbarung zusätzlich eine Broschüre zur Verfügung. Unter dem Titel „Schau hin und tu was“ enthält sie Informationen zu Beratungseinrichtungen und Ansprechpartnern.

(anna)