Kreis Düren: Heckenschutz: Das Roden ist verboten

Kreis Düren : Heckenschutz: Das Roden ist verboten

Hecken, Gebüsche, andere Gehölze sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt und das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Um die wildlebenden Tiere zu schützen, dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten — zum Beispiel Nester oder Höhlen in Bäumen — nicht beschädigt werden.

Zudem ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder Röhrichte zurückzuschneiden. Für Bäume gilt diese Schonzeit ebenfalls, jedoch nur außerhalb des Waldes und der Gärten. Dabei sind die ganzjährig geltenden kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten.

Wie die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren mitteilt, sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachses zubeseitigen oder um Bäumen gesund zu halten, zulässig. Dabei muss aber beachtet werden, dass keine besetzten Nester oder Baumhöhlen vorhanden sind und damit eine Störung des Brutgeschäftes ausgeschlossen ist.

10.000 Euro Bußgeld

Jahr für Jahr wird festgestellt, dass dürres Gras sowie die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abgebrannt werden. Nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist dies verboten, da es die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt. Denn die nicht bewirtschafteten Flächen, Böschungen und Feldraine stellen überwiegend ökologische Nischen dar, auf denen sich Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen weitgehend unbeeinträchtigt entwickeln können.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote im Bundesnaturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten.