Verdeckte Videoaufzeichnungen nicht immer vor Gericht nutzbar
Außerdem dürfe die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sein, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (2 AZR 153/11) in Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter hatten über die Kündigung einer Verkäuferin zu entscheiden, die mit einer heimlich installierten Kamera beim Diebstahl von Zigaretten gefilmt worden war.
Diese Tat rechtfertige auch die Entlassung nach langjähriger Betriebszugehörigkeit, stellten die Bundesrichter klar. Ob in diesem Fall die Überführung per Videofilm auch als Beweismaterial vor Gericht genutzt werden durfte, hat nun aber das Landesarbeitsgericht Köln erneut zu klären. Die Frau war stellvertretende Filialleiterin eines Discounters in NRW, der mit Zustimmung des Betriebsrats für drei Wochen verdeckte Kameras in den Verkaufsräumen installiert hatte, weil er den Verdacht von Mitarbeiterdiebstählen hegte.
Diese Tat rechtfertige auch die Entlassung nach langjähriger Betriebszugehörigkeit, stellten die Bundesrichter klar. Ob in diesem Fall die Überführung per Videofilm auch als Beweismaterial vor Gericht genutzt werden durfte, hat nun aber das Landesarbeitsgericht Köln erneut zu klären. Die Frau war stellvertretende Filialleiterin eines Discounters in NRW, der mit Zustimmung des Betriebsrats für drei Wochen verdeckte Kameras in den Verkaufsräumen installiert hatte, weil er den Verdacht von Mitarbeiterdiebstählen hegte.



