Unfallversicherung verweigert Zahlung bei Hilfsbereitschaft zu Recht
Die Begründung: Bei Gefälligkeiten fehle der wirtschaftliche Wert der Hilfe, ohne die es keinen Schutz durch die Berufsgenossenschaft geben könne.
In dem Fall hatte eine Frau spontan dabei geholfen, einige Kühe über die Straße auf eine andere Weide zu treiben. Dabei wurde die Frau angefahren und verletzte sich. Eine solche Gefälligkeit sei keine wesentlich dienende Tätigkeit, erklärte die Berufsgenossenschaft.
Es habe sich um eine übliche, geringfügige und alltägliche Gefälligkeit gehandelt. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. (Aktenzeichen: LSG Hessen L 3 U 134/09)
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In dem Fall hatte eine Frau spontan dabei geholfen, einige Kühe über die Straße auf eine andere Weide zu treiben. Dabei wurde die Frau angefahren und verletzte sich. Eine solche Gefälligkeit sei keine wesentlich dienende Tätigkeit, erklärte die Berufsgenossenschaft.
Es habe sich um eine übliche, geringfügige und alltägliche Gefälligkeit gehandelt. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. (Aktenzeichen: LSG Hessen L 3 U 134/09)



