Rechtstipp: Vermieter haftet für vermüllte Wohnung
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Zustand der Wohnung durch Fotos dokumentiert und festgehalten, dass erhebliche Müllmengen, beträchtliche Mengen benutzten Geschirrs mit Speiseresten und Exkremente an Wohnungsgegenständen vorhanden waren. Die Mieter waren aufgrund fehlender finanzieller Mittel zur Entrümpelung nicht in der Lage.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine mögliche Krankheitsgefahr nicht allein vom Handeln der Mieter, sondern auch von der „kontaminierten” Wohnung als selbstständiger Gefahrenquelle ausgehe. Dieser Umstand rechtfertige die Heranziehung des Eigentümers als Verantwortlichen für den Zustand. (AZ: 3 L 336/08)
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Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine mögliche Krankheitsgefahr nicht allein vom Handeln der Mieter, sondern auch von der „kontaminierten” Wohnung als selbstständiger Gefahrenquelle ausgehe. Dieser Umstand rechtfertige die Heranziehung des Eigentümers als Verantwortlichen für den Zustand. (AZ: 3 L 336/08)



