Pflichtteilsberechtigter Erbe darf Nachlassaufstellung einsehen
Daher darf er auch die Nachlassaufstellung einsehen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein mit Blick auf eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena (Az.: 6 W 206/11).
In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin zwei Söhne. Den einen der beiden setzte sie zum Alleinerben ein. Nach ihrem Tod bewilligte das Nachlassgericht dem pflichtteilberechtigten anderen Sohn die Einsicht in die Nachlassakte. In das Nachlassverzeichnis wollte ihn die Behörde aber nicht schauen lassen.
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Sohn auch die Nachlassaufstellung einsehen dürfe. Denn er habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist. An dem Einsichtsrecht ändere auch die Tatsache nichts, dass der Sohn andere Möglichkeiten habe, sich die gewünschten Informationen zu verschaffen, etwa durch den direkten Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben.
## dpa-Kontakte - Redaktion: Falk Zielke, +49 30 285232896,
dpa/tmn wl fz nz
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In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin zwei Söhne. Den einen der beiden setzte sie zum Alleinerben ein. Nach ihrem Tod bewilligte das Nachlassgericht dem pflichtteilberechtigten anderen Sohn die Einsicht in die Nachlassakte. In das Nachlassverzeichnis wollte ihn die Behörde aber nicht schauen lassen.
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Sohn auch die Nachlassaufstellung einsehen dürfe. Denn er habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist. An dem Einsichtsrecht ändere auch die Tatsache nichts, dass der Sohn andere Möglichkeiten habe, sich die gewünschten Informationen zu verschaffen, etwa durch den direkten Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben.
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