Betriebsrat muss sich für Ratsarbeit in der Regel abmelden
Nur bei kleineren Arbeitspausen, für die eine „vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht” komme, sei eine Abmeldung nicht erforderlich. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 29. Juni 2011, AZ: 7 ABR 135/09).
In diesem Fall müssen Betriebsratsmitglieder allerdings nachträglich über Art und Dauer der geleisteten Tätigkeiten informieren, falls der Arbeitgeber dies verlangt.
Im konkreten Fall hatte der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens mit etwa 220 Arbeitnehmern gerichtlich feststellen lassen wollen, dass sich seine Mitglieder nicht verpflichtend beim Arbeitgeber abmelden müssen. Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Die umstrittene Pflicht lasse sich weder generell verneinen noch bejahen, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, befanden die Richter.
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In diesem Fall müssen Betriebsratsmitglieder allerdings nachträglich über Art und Dauer der geleisteten Tätigkeiten informieren, falls der Arbeitgeber dies verlangt.
Im konkreten Fall hatte der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens mit etwa 220 Arbeitnehmern gerichtlich feststellen lassen wollen, dass sich seine Mitglieder nicht verpflichtend beim Arbeitgeber abmelden müssen. Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Die umstrittene Pflicht lasse sich weder generell verneinen noch bejahen, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, befanden die Richter.



