Hamm/Berlin.
Nehmen Lehrer an einer genehmigten Klassenfahrt teil, muss das Land auch die Reisekosten bezahlen.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 11 Sa 1852/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilte. Verzichtet der Lehrer auf die Erstattung der Kosten im Antragsformular zur Klassenfahrt, so ist das ungültig.
Im konkreten Fall hatte die Lehrerin einer Gesamtschule mit ihrer Klasse eine Studienfahrt nach Berlin geplant. Dafür beantragte sie im August 2007 eine Genehmigung. Gleichzeitig erklärte sie schriftlich, dass sie auf die Erstattung der Reisekosten verzichte. Insgesamt zahlte die Lehrerin für die Reise 234,50 Euro, von denen sie von der Schule 28,45 Euro erstattet bekam. Die Frau klagte.
Das beklagte Land wandte ein, die Klägerin habe keinen Anspruch. Sie habe schließlich schriftlich auf die Reisekostenerstattung verzichtet. Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Landes. Doch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Lehrerin Erfolg.
Die Richter verurteilten das Land zur Zahlung der Reisekosten. Das Land könne sich nicht auf die Verzichtserklärung berufen. Vielmehr sei die Erklärung unter Verletzung der Fürsorgepflicht zustande gekommen und damit treuwidrig.
Die Genehmigung der Klassenfahrt habe die Schule davon abhängig gemacht, dass die Lehrerin auf die Zahlung der Reisekosten verzichte. Es widerspreche der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht, wenn die Klassenlehrer vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.
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