Berufsunfähigkeit: Nicht von der Versicherung abspeisen lassen
Was aber, wenn ein neuer Job nur in einem geringen Umfang ausgeübt werden kann - darf die Versicherung trotzdem verweisen und die Rentenzahlung einstellen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigen und sprach sich gegen ein Verweisungsrecht der Versicherung aus.
In dem Fall hatte ein Mann zunächst an einer Integrationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teilgenommen und später einen Teilzeitjob in einem Autohaus angenommen. In beiden Fällen lag das Einkommen bei knapp 30 Prozent des früheren Einkommens.
Der Versicherer wollte den Mann auf die Tätigkeit im Autohaus verweisen, denn während der Integrationsmaßnahme habe der Mann auch nicht mehr verdient. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an: Die Integrationsmaßnahme kann nicht der Maßstab der Verweisung sein, sie dient lediglich der beruflichen Rehabilitation.
Und die spätere Anstellung im Autohaus entspricht keinesfalls der früheren Lebensstellung, weil das Einkommen viel zu gering sei. Damit musste die Versicherung in diesem Fall die Berufsunfähigkeitsrente weiter zahlen.
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In dem Fall hatte ein Mann zunächst an einer Integrationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teilgenommen und später einen Teilzeitjob in einem Autohaus angenommen. In beiden Fällen lag das Einkommen bei knapp 30 Prozent des früheren Einkommens.
Der Versicherer wollte den Mann auf die Tätigkeit im Autohaus verweisen, denn während der Integrationsmaßnahme habe der Mann auch nicht mehr verdient. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an: Die Integrationsmaßnahme kann nicht der Maßstab der Verweisung sein, sie dient lediglich der beruflichen Rehabilitation.
Und die spätere Anstellung im Autohaus entspricht keinesfalls der früheren Lebensstellung, weil das Einkommen viel zu gering sei. Damit musste die Versicherung in diesem Fall die Berufsunfähigkeitsrente weiter zahlen.



