„Rechts vor links” ist auf Parkplätzen die Ausnahme
In dem Rechtsstreit ging es um die Kollision zweier Autos auf einem Parkplatz, auf dem außer den Parkbuchten keine weiteren straßenähnlichen Markierungen eingezeichnet sind. Einer der Unfallbeteiligten argumentierte, dass der von links kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe und deshalb schuld an dem Unfall sei.
Die Richter entschieden jedoch, dass in diesem Fall für beide Verkehrsteilnehmer ein besonderes Rücksichtnahmegebot gelte. Nur wo sich kreuzende Verbindungswege auf einem Parkplatz hinsichtlich Markierungen, Breite und Verkehrsführung Straßencharakter haben, gelte die Rechts-vor-links-Regel.
Die Richter entschieden jedoch, dass in diesem Fall für beide Verkehrsteilnehmer ein besonderes Rücksichtnahmegebot gelte. Nur wo sich kreuzende Verbindungswege auf einem Parkplatz hinsichtlich Markierungen, Breite und Verkehrsführung Straßencharakter haben, gelte die Rechts-vor-links-Regel.


