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Der Fall Kachelmann oder: Was Presse darf
Von Claudia Schweda | 17.06.2010, 10:34
Die Frage dabei ist nicht, ob berichtet wird, dass ein Fernsehmoderator unter dem Vorwurf der schweren Vergewaltigung steht. Die Frage ist, wie berichtet wird. «Die in Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Medienfreiheit kann nicht grenzenlos sein», sagte Gernot Lehr. Der Bonner Medienrechtler, der zahlreiche bekannte Unternehmer und Politiker juristisch berät und vertritt, glaubt, dass die Grenze zum Persönlichkeitsschutz im Fall Kachelmann weit überschritten wurde. Medien dürften grundsätzlich über den Verdacht berichten, dass sich eine Person des öffentlichen Lebens strafbar gemacht hat. «Dies gilt aber nur dann, wenn der Strafvorwurf mit der öffentlichen Funktion dieser Person in irgendeinem Zusammenhang steht», sagte Lehr. Das sei im Fall Kachelmann nicht der Fall.
Die Staatsanwaltschaft habe mit ihren konkreten Schilderungen von Tatverdacht und Tatvorgängen die «öffentliche Hinrichtung eines Prominenten» befördert. Die Aachener Zeitungen hätten sich in ihrer Berichterstattung sehr zurückgehalten. Der Anklagebehörde aber wirft Lehr ein «pflichtwidriges Verhalten» vor, weswegen Kachelmann nach einem Freispruch, «was derzeit nicht auszuschließen ist», hoher Schadensersatz durch den Staat zustünde. Lehr fordert, dass für Staatsanwaltschaften bei Verdachtsberichterstattung «dieselben engen Grenzen» wie für Medien gelten müssten: Veröffentlichung nur bei berechtigtem öffentlichen Interesse; keine Vorverurteilung; die Gegenseite hören.
Als Beispiel aus dem Redaktionsalltag schilderte Bernd Mathieu, Chefredakteur dieser Zeitung, den Fall Nadja Benaissa. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte im April 2009 in allen Einzelheiten berichtet, dass die No-Angels-Sängerin ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt haben solle, obwohl sie wusste, dass sie HIV-positiv ist. «Ein völlig unzulässiges Vorgehen der Staatsanwaltschaft, möchte man meinen», sagte Mathieu. Doch die Nachricht war in der Welt.
Schnell gingen Agenturtexte in der Redaktion ein, Korrespondentenberichte folgten, das Fernsehen berichtete. «Was tun wir?», fragte die Redaktion. Spät am Abend sei die Entscheidung gefallen, mit aller Vorsicht zu berichten, «in dem Moment, als sich der Anwalt von Benaissa zu Wort gemeldet hat», sagte Mathieu. Damit waren die Berichterstattungsbedingungen erfüllt.
Die Antwort auf die Frage, was eine Redaktion darf und was nicht, lautet laut Lutz Tillmanns: «Auf die Abwägung kommt es an.» Tillmanns ist Geschäftsführer des Deutschen Presserats, freiwilliges Selbstkontrollorgan der Verleger und Journalisten. An den Presserat kann sich jeder Leser mit Beschwerden wenden. Das Selbstkontrollorgan entscheidet dann anhand des Pressekodex, ob es sich um eine begründete Beschwerde handelt und ob eine Missbilligung oder sogar eine Rüge - die abgedruckt werden sollte - ausgesprochen wird.
16 Regeln und Empfehlungen enthält der Pressekodex, der den Redaktionen als Richtlinie dient - und manchmal strenger ist als ein Gesetz, denn: «Nicht alles, was von Rechts wegen zulässig wäre, ist auch ethisch vertretbar», sagte Tillmanns und meint damit etwa das in einer Ruhrgebietszeitung abgedruckte Foto einer Leiche, während sie aus einem Fluss gezogen wird. Das sei eine «unangemessen sensationelle Darstellung von Leid».
Dass diese freie Presse, die keiner Zensur unterliegt, für einen Rechtsstaat unerlässlich ist, schilderte Landgerichtspräsident Stefan Weismann: «Wir brauchen Vertrauen in unsere Rechtsordnung. Und dieses Vertrauen kann nur durch die Medien wachsen, die seriös und richtig von dem Prozess der Rechtsfindung berichten.» Er riet, Berichte in manchen Medien mit einer gewissen Distanz zu sehen, oder wie Bernd Mathieu sagte: «Bleiben Sie skeptisch - im positiven Sinne.»
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