|
|
Wer kennt das nicht: Jedes Wochenende flattern diverse Werbeprospekte ins Haus und preisen die jeweiligen Angebote der umliegenden Warenhäuser an. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass man schon Montags im Laden voller Freude auf ein Schnäppchen vor einem leeren Regal steht. Manchmal handelt es sich bei einigen Angebotspreisen wohl um sog. "Lockangebote", manchmal hat das betreffende Geschäft schlichtweg zu wenig (oder gar keine) Waren auf Lager, obgleich sie im Prospekt angekündigt waren. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Die Frage, die sich vielen verärgerten Verbrauchern in einer solchen Situation stellt, ist zumeist: "Ist das eigentlich zulässig?"
Nein - so lautet jedenfalls der Tenor einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 16.04.2010, Aktenzeichen: 7 O 373/04) zu dieser Problematik. Werden bestimmte Produkte als Aktionsware beworben, muss diese für jedenfalls 2 Tage vorrätig gehalten werden. Alternativ muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die beworbenen Artikel nur vorübergehend bzw. nicht in allen Filialen erhältlich sind. Ein unauffälliger Sternchenhinweis in der Werbung, so das Gericht, reicht dazu allerdings nicht aus. Wenn - wie vorliegend - die beworbene Ware schon ca. 5 Minuten nach Ladenöffnung ausverkauft ist, spricht der Anschein dafür, dass das betreffende Geschäft nicht angemessen kalkuliert hat.
Kommentare (0)
Trackbacks (0)
Trackback URL von "Supermarkt muss Auktions-Waren mind. 2 Tage vorrätig haben"
Adresse per Rechtsklick kopieren und in Ihrer Blogsoftware verwenden
Keine Trackbacks
Noch keine Kommentare
Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel
|
 Unser Experte bloggt über juristische Fragen und Fälle aus der Online-Welt.

|
Mai '13
|
| Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
|
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
|
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
18 |
19 |
|
20 |
21 |
22 |
23 |
24 |
25 |
26 |
|
27 |
28 |
29 |
30 |
31 |
|
|
|
|