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Auch wenn das Urheberrecht in den letzten Jahren in dieser Hinsicht mehrfach verschärft worden ist, das Recht auf Erstellung einer privaten Kopie von Musik-CDs, Video-DVDs etc. besteht nach wie vor. Technisch gesehen ist es inzwischen zwar relativ schwer umzusetzen bzw. sich dabei rechtskonform zu verhalten, prinzipiell ist es aber möglich (§53 Abs. 1 UrhG).
Aufgrund eines entsprechenden Betreibens der Musikindustrie hatte sich das Bundesverfassungsgericht nun mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Rechtsposition mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist (Beschluss vom 07.11.2009, Aktenzeichen: 1 BvR 3479/08).
Gute Nachricht: Die Karlsruher Richter befanden die betreffende Norm des Urheberrechtsgesetzes für verfassungsgemäß. Die Hersteller von Tonträgern müssten das Recht auf Privatkopie hinnehmen, selbst wenn dies mit Umsatzeinbußen ihrerseits verbunden sei. Schließlich würden sie ja auch durch entsprechende Abgabezahlungen an den Verkäufen von Speichermedien beteiligt, so die Verfassungsrichter.
Tipp: Ob im Einzelfall eine (zulässige) Privat- oder eine (unzulässige) Raubkopie vorliegt, ist nicht immer so leicht zu beurteilen; im Zweifel sollte Rechtsrat eingeholt werden. Jedenfalls kann nur geraten werden, von "zwielichtigen" Downloads aus dem Internet Abstand zu nehmen. Die Erkennungsmethoden solcher eindeutig illegaler Machenschaften sind mittlerweile ausgefeilt, so dass auch mit Konsequenzen - kostspielige Abmahnung und ggf. sogar Strafverfahren - gerechnet werden muss.
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